S A T Z U N G
der
Siedlergemeinschaft ECA-Siedlung
Essen-Schonnebeck e.V.
§ 1
Name, Sitz und Zweck
1. Die „Siedlergemeinschaft ECA-Siedlung Essen-Schonnebeck e.V.“, im Folgenden kurz „Siedlergemeinschaft“ genannt, hat ihren Sitz in Essen-Schonnebeck.
2. Zweck der Siedlergemeinschaft ist die Erhaltung des Siedlungs- und Eigentumsgedanken, und die Brauchtumspflege. Darüber hinaus wird die Förderung der Jugendarbeit und der Altenbetreuung angestrebt, sowie die unterstützende Beratung von Siedlern und Eigenheimbesitzern und solchen Personen die diesen Status anstreben.
Die treuhänderische Verwaltung von Gemeinschafts- und Vereinseigentum ist ebenfalls
Zweck der Siedlergemeinschaft.
Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch regelmäßige Sprechstunden, Diskussionsrunden und Vorträge, die von der Siedlergemeinschaft organisiert und durchgeführt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Register-
gericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
3. Die Siedlergemeinschaft ist politisch und konfessionell streng neutral.
4. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 2
Mitgliedschaft
a) Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen über 18 Jahre und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beitritt kann verweigert werden, wenn dieses im Interesse der Siedlergemeinschaft notwendig erscheint.
b) Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Vergünstigungen innerhalb der Siedlung.
2. Die Mitglieder haben die von der Siedlergemeinschaft verfolgten Ziele zu befolgen und alle die in diesem Sinne erlassenen Richtlinien zu beachten.
3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Generalversammlung beschließt.
c) Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt aus der Siedlergemeinschaft kann nach Erfüllung aller Pflichten jederzeit erfolgen. Er muss schriftlich unter Beifügung des Mitgliedsausweises an den Vorstand erfolgen.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
3. Ein Ausschluss aus der Siedlergemeinschaft kann wegen Bemerkungen oder Äußerungen erfolgen, die geeignet sind, das Ansehen der Siedlergemeinschaft zu schädigen. In allen Fällen des Ausschlusses entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
4. Gegen den Ausschluss, welcher dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden muss, kann innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Jahreshauptversammlung endgültig.
§ 3
Versammlungen
1. Generalversammlungen sollen alle 2 Jahre durchgeführt werden.
2. Die Jahreshauptversammlungen sollen einmal im Jahr durchgeführt werden.
3. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn diese von 1/8 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
§ 4
Organe der Siedlergemeinschaft
Organe der Siedlergemeinschaft sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand
Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Siedlergemeinschaft.
2. Sie wird alle 2 Jahre vom Vorstand einberufen.
3. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor ihrem Beginn
durch schriftliche Einladung und Aushang am schwarzen Brett unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden.
4. Die Generalversammlung beschließt, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist,
mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Die Tagesordnung der Generalversammlung muss zwingend folgende Punkte vorsehen:
a) Jahresbericht des Vorstandes, des Kassierers und der Revisoren,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über die der Generalversammlung vorliegenden Anträge.
6. Über die Verhandlung und die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, und maximal 6 weiteren Mitgliedern (Beisitzer) der Siedlergemeinschaft.
2. Er hat die Aufgabe, die Durchführung des satzungsgemäßen Vereinszwecks sicherzustellen und zu überwachen, sowie die treuhänderischen Aufgaben der Siedlergemeinschaft, insbesondere der Vermögensverwaltung auszuführen. Weiterhin obliegt ihm die Einstellung und Entlassung von Personen, die im Dienste der Siedlergemeinschaft stehen.
3. Der Vorstand ist berechtigt, zu seinen Beratungen Sachverständige zu laden. Die Sachverständigen sind nicht stimmberechtigt.
4. a) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl und vorzeitige Abberufung erfolgt durch die Generalversammlung.
b) Wiederwahl und vorzeitige Abberufung kann auch durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen.
Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) 1. Kassierer
d) 2. Kassierer
e) Geschäftsführer
f) 1. Schriftführer
g) 2. Schriftführer
2. Der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende vertreten die Siedlergemeinschaft nach innen und außen bei allen Rechtsgeschäften.
3. Die rechtlichen Vertreter sind berechtigt, Untervollmacht für ausdrücklich bestimmte Rechtsgeschäfte zu erteilen.
4. Der 1. Vorsitzende hat die Leitung und Repräsentation der Siedlergemeinschaft. Er leitet die Sitzungen und Siedlerversammlungen und überwacht die Geschäftsführung.
5. Der 2.Vorsitzende unterstützt den 1.Vorsitzenden in seinen Aufgaben und übernimmt die Stellvertretung im Verhinderungsfalle.
6. Der 1. Kassierer leitet das gesamte Rechnungswesen und die Kassenführung der Siedlergemeinschaft. Bei allen materiellen Geschäftsabläufen müssen mindestens zwei Zeichnungsbevollmächtigte die Vorgänge rechtswirksam unterzeichnen. Auch bei Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen müssen mindestens zwei Unterschriften geleistet werden. Zeichnungsvollmacht für alle Rechtshandlungen haben der 1. und der 2. Vorsitzende. Der 1. Kassierer erhält durch Annahme der Wahl Rechtsvollmacht ausschließlich für den in seinen Aufgaben liegenden Zahlungsverkehr, z.B. für das Einziehen von Mitgliedsbeiträgen, Anweisung von Rechnungen, und Handlungen in Bezug auf die ordnungsgemäße Führung der Barkasse.
7. Der 2. Kassierer unterstützt den 1. Kassierer in seinen Aufgaben und übernimmt die Stellvertretung im Verhinderungsfalle.
8. Der Geschäftsführer erledigt im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand alle schriftlichen Angelegenheiten der Siedlergemeinschaft.
9. Der 1. Schriftführer hat die Sitzungs- und Verhandlungsprotokolle zu führen.
10. Der 2. Schriftführer unterstützt den 1. Schriftführer in seinen Aufgaben und übernimmt die Stellvertretung im Verhinderungsfalle.
Die Beisitzer
1. Die Beisitzer beraten den Geschäftsführenden Vorstand und nehmen nach Abstimmung, Aufgaben der Mitgliederbetreuung war.
2. Beisitzer können in der erweiterten Vorstandssitzung ein Stimmrecht ausüben.
Die Revisoren
1. Zur Überprüfung der Geschäftsfälle, insbesondere der Kassenführung, wählt die Generalversammlung bis zu 3 Revisoren. Für einen ordentlichen Geschäftsbetrieb sind jedoch mind. 2 Revisoren zu wählen.
2. Die Revisoren haben mindestens 4 mal jährlich selbstständige Revisionen durchzuführen. Sie haben das Recht, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, jederzeit weitere Revisionen durchzuführen. Die erste Revision hat zeitnah nach Amtsantritt zu erfolgen. Ebenso hat zeitnah vor jeder Mitgliederversammlung eine Revision zu erfolgen.
3. Ein Revisor kann nicht gleichzeitig ein anderes gewähltes Amt im Vorstand bekleiden. Sofern zum Wahlzeitpunkt ein anderes Amt im geschäftsführenden Vorstand bekleidet wird, wird durch Annahme der Wahl zum Revisor das bestehende Amt niedergelegt. Die Vereinsführung darf durch diese Vorgehensweise nicht handlungsunfähig oder gefährdet werden.
4. Revisoren können grundsätzlich kein Stimmrecht in den Vorstandssitzungen ausüben.
§ 5
Wahlberechtigung, Wahlfähigkeit und Wahl des Vorstandes
1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Generalversammlung.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so rückt der nächste der Wahlliste mit der höchsten Stimmenzahl stellvertretend nach. Es wird in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl vorgenommen. Wird einem gewählten Vorstandsmitglied mit Vertretungsrecht dieses entzogen, so bleibt dieser uneingeschränkt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Es wird in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl vorgenommen.
3. Jedes Mitglied der Siedlergemeinschaft kann an Stelle seiner, einen Vertreter schriftlich benennen der für ihn das Wahlrecht ausübt. Der Vertreter muss eine natürliche Person und Mitglied des Hausstandes sein. Das Vertretungsrecht erstreckt sich auch auf die Wahlfähigkeit, sofern ein Vertretungsrecht vor der Wahl dem Vorstand vorliegt.
4. Wahlberechtigt und Wahlfähig sind alle Mitglieder der Siedlergemeinschaft ECA-Siedlung Essen e.V., sowie natürliche Personen die ein Vertretungsrecht eines seiner Mitglieder ausüben.
5. Für die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes wird die Blockwahl
ausgeschlossen.
§ 6
Satzungsänderungen
1. Eine Änderung der Satzung kann nur in der Jahreshauptversammlung erfolgen.
2. Zu einer Satzungsänderung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 7
Auflösung der Siedlergemeinschaft
Die Auflösung der Siedlergemeinschaft kann nur auf einer außerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
§ 8
Vermögensverwendung bei Auflösung der Siedlergemeinschaft
Das bei Auflösung der Siedlergemeinschaft nach der Liquidation verbleibende Vermögen darf nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung eingesetzt werden. Über die konkrete Vermögensverwendung beschließt die Generalversammlung, und zwar mit der gleichen Mehrheit, wie sie für den Auflösungsbeschluss selbst vorgesehen ist. Der Verwendungsbeschluss darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 9
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 10. April 2011 beschlossen.
Inkraftgetreten durch Eintragung unter VR 1734 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen am 21. Februar 2012.